Nach dem Erlass vom Oktober 2022:
"Regelungen zu schulischen Maßnahmen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen"
Bei Unwetterlagen sollen in Abhängigkeit vom jeweiligen Unwetterereignis (lokal, regional, landesweit) zum Schutz der Schülerinnen und Schüler einheitliche und verbindliche schulische Maßnahmen, insbesondere ein Ruhen des Präsenzbetriebs, veranlasst werden.
Maßstab bei einer Entscheidung für oder gegen den Präsenzbetrieb im Schulgebäude ist, dass die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg vor Unwettergefahren möglichst umfassend geschützt werden.
Grundlage für die Entscheidungsfindung sind die Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienste (DWD).
Die Entscheidung über das Ruhen des Präsenzbetriebs gilt für alle schulischen Veranstaltungen im Schulgebäude. Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten entscheidet die Schulleitung über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis durch die Teilnahme an dem von der Schulleitung eingerichteten Distanzunterricht in digitaler Form oder durch Bearbeitung der bereitgestellten Aufgaben. Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind rechtzeitig in geeigneter Weise über die getroffenen schulischen Maßnahmen, insbesondere das Ruhen des Präsenzbetriebs und die Einrichtung von Distanzunterricht zu informieren. Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über das Ruhen des Präsenzbetriebes oder andere schulische Maßnahmen nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung und nach Möglichkeit eine Bereitstellung alternativer Unterrichtsformen zu gewährleisten.